Das Wachstumschancengesetz, ein entscheidender Teil der deutschen Gesetzgebung zur Förderung von Investitionen und Innovationen, hat nun auch die letzte politische Hürde genommen. Der Bundesrat stimmte dem durch den Vermittlungsausschuss erarbeiteten Kompromissvorschlag zu.
Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes ist die befristete Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) für Neubauten, die Wohnzwecken dienen. Nach den Änderungen, die im Vermittlungsverfahren beschlossen wurden, beträgt die Abschreibung nun fünf Prozent für neu errichtete oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworbene Wohngebäude.
Degressive AfA – die Konditionen im Überblick
Die degressive Abschreibung für Wohngebäude, vorgesehen im neuen § 7 Abs. 5a EStG, ist auf neu gebaute oder im Fertigstellungsjahr erworbene Wohnungen beschränkt. Im ersten Jahr können 5% der Investitionskosten abgeschrieben werden, in den folgenden Jahren ebenfalls 5% des verbleibenden Restwerts. Ein Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
Der Baubeginn muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen. Die degressive AfA setzt nicht den Bauantrag, sondern den angezeigten Baubeginn als Kriterium für die Gewährung an, was insbesondere Projekte fördern soll, die bisher aufgrund von Finanzierungsproblemen noch nicht gestartet wurden.
Für den Kauf von Immobilien muss der Vertragsabschluss im gleichen Zeitraum liegen, und die Immobilie muss bis Ende des Fertigstellungsjahres erworben werden. Diese Form der AfA lässt sich auch mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombinieren, wobei Neubauten mit einem energetischen Effizienzhausstandard 40 und einem Nachhaltigkeitssiegel QNG (EH40 / QNG) begünstigt werden, die eine Baukostenobergrenze von 5.200 Euro pro Quadratmeter nicht überschreiten.
Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau wurde durch das Wachstumschancengesetz verbessert, wobei die relevanten Fristen und Kostengrenzen angepasst wurden. Dies betrifft sowohl die Anwendungszeiträume als auch die Baukostenobergrenze, die auf 5.200 Euro pro Quadratmeter angehoben wurden, und die begünstigten Herstellungs- und Anschaffungskosten, die nun bei 4.000 Euro pro Quadratmeter liegen.