Vermieter können auch verjährte Ansprüche aufrechnen

Im Mietrecht kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über die Rückzahlung der Mietkaution. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Juli 2024 (Az. VIII ZR 184/23) könnte nun für Vermieter von besonderer Bedeutung sein: Vermieter dürfen auch verjährte Ansprüche mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen.

Die rechtlichen Hintergründe

Nach § 548 BGB verjähren Ansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Mietsache innerhalb von sechs Monaten nach der Rückgabe der Mietsache. Bisher gingen viele davon aus, dass der Vermieter nach Ablauf dieser Frist keine Möglichkeit mehr hat, Ansprüche geltend zu machen oder aufzurechnen. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass die Aufrechnung mit verjährten Forderungen weiterhin zulässig ist, sofern diese Forderungen im Zeitpunkt der Aufrechnung zumindest erfüllbar sind.

Die Entscheidung im Detail

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter die Kaution eines Mieters einbehalten, um damit Schäden an der Mietsache abzudecken. Der Mieter klagte auf Rückzahlung der Kaution, da die Schadensersatzansprüche des Vermieters bereits verjährt waren. Der BGH entschied jedoch zugunsten des Vermieters: Auch verjährte Ansprüche können zur Aufrechnung verwendet werden, solange die Forderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Kautionsanspruch steht.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis. Vermieter können nun auch nach Ablauf der Verjährungsfrist von sechs Monaten noch Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen, indem sie diese mit dem Rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen. Dies schafft eine zusätzliche Absicherung für Vermieter und könnte zu einer längeren Zurückhaltung von Kautionen führen.

Fazit

Die Entscheidung des BGH bringt Klarheit in eine bislang umstrittene Frage und stärkt die Position der Vermieter. Mieter sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Kaution unter Umständen länger einbehalten werden kann, als bisher angenommen. Vermieter sollten hingegen darauf achten, ihre Ansprüche frühzeitig zu dokumentieren und gegebenenfalls die Aufrechnung zu erklären, um sich gegen mögliche Rückforderungen zu schützen.

Die Entscheidung des BGH stellt somit einen wichtigen Meilenstein im Mietrecht dar und wird sicherlich sowohl bei Mietern als auch Vermietern für Diskussionen sorgen.

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